Selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus?

Das Sozialgericht Köln hatte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass ein Krankenpfleger der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das Landessozialgericht NRW hat dessen Berufung nun zurückgewiesen.

Der Kläger war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging.

Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

Das Landessozialgericht bestätigte nun die Vorinstanz und ließ die Revision nicht zu (Urteil vom 14.03.2018, Az. L 8 R 1052/14, noch nicht rechtskräftig). Es sah die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ebenfalls als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.

Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt

Das Landessozialgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Urteil vom 26.11.2014, Az. L 8 R 573/12). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalles bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbstständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.

(LSG NRW / STB Web)

Artikel vom 30.07.2018