Das Bundeskabinett hat am 6. Mai 2020 den Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen sollen damit bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützt werden.
Mit dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre bisherigen Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Um Restaurants und Gaststätten bei Öffnung zu unterstützen, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 Prozent gesenkt.
Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer - befreit.
Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.
Die Hilfsmaßnahmen des Gesetzentwurfs im Überblick:
(BMF / STB Web)
Artikel vom 06.05.2020
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