Ein Insolvenzverwalter kann unter Berufung auf die Datenschutzgrundverordnung keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Insolvenzverwalter hatte vom Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto eines Schuldners verlangt, um potenziell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Die DSGVO räume einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch bestehe grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden, so seine Argumentation.
Das gelte zwar grundsätzlich – allerdings nicht für einen Dritten, entschieden die Richter*innen am Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.9.2020 (Az. BVerwG 6 C 10.19). So sei der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO betroffene Person.
Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
(BVerwG / STB Web)
Artikel vom 07.10.2020
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