Betriebliche Altersversorgung: Zur Auslegung einer Versorgungsordnung

Mit den in Form von AGB geregelten Versorgungsregelungen eines Unternehmens hatte sich das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Darin wurde zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten unterschieden, auch eine Altersgrenze spielte eine Rolle.

Der Kläger war im beklagten Unternehmen zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Arbeitgeberin gilt eine Versorgungsordnung in Form von AGB. Danach ist versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Nicht teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des – zunächst – befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2020 (Az. 3 AZR 433/19) entschied, hat der Kläger in der Tat Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung des Unternehmens sei dahin auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich ist. Dies gelte unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließe.

Das Gericht weist in seiner Pressmitteilung darauf hin, dass sich der Senat mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung nicht auseinandersetzen musste.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 28.09.2020