Die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner Kneipe wurde in erster Instanz vom Landgericht Berlin abgewiesen.
Der Kläger hatte vorgetragen, ihm seien aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und damit verbundener Verordnung in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen beziehungsweise Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger wollte daher das Land Berlin auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.001 Euro in Anspruch nehmen.
Schließung von Gaststätten rechtmäßig
Das Landgericht Berlin konnte jedoch keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt für einen Entschädigungsanspruch feststellen. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.
Tragbares allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko
Zwar sei es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Im konkreten Fall seien aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14. März 2020 bzw. 23. März 2020 bis zum 9. Mai 2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.
Das Urteil vom 13. Oktober 2020 (Az. 2 O 247/20) ist allerdings noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.
(LG Berlin / STB Web)
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