Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat im zweiten Rechtsgang über die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entschieden.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlcih nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg reichen bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Grundstückswert zu ersetzen.

Sachverhalt:

In dem Streitfall sind die Kläger einer Planungs-GbR beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine weitere GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet. Vier Monate später hat die Bebauungs-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.

Entscheidung:

Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 28/15) hat das Finanzgericht mit Urteil vom 05. Dezember 2019 (Az. 12 K 4223/10) entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung richte, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führe. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich. Mit Gründung der Bebauungs-GbR sei die Planungs-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichen anzusetzen

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 23.10.2020