EuGH-Vorlage zur Vergütung von Leiharbeitnehmern

Zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmer*innen und Stammarbeitnehmer*innen durch Tarifvertrag hat das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Klägerin ist ver.di-Mitglied und war von April 2016 bis April 2017 als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Sie war einem Unternehmen des Einzelhandels für dessen Auslieferungslager als Kommissioniererin überlassen und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto.

Ein zugrunde liegender Tarifvertrag sieht eine Abweichung vom sogenannten Grundsatz der Gleichstellung vor, insbesondere auch eine geringere Vergütung als für die Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb. Die Klägerin meint, dies sei mit Unionsrecht nicht vereinbar, und verlangt eine Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des Equal Pay. Vergleichbare Stammarbeitnehmer bei der Entleiherin hätten im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto erhalten.

Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung zulässig?

Nach europäischer Richtlinie müssen die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären (Grundsatz der Gleichbehandlung). Allerdings gestattet die EU-Richtlinie den Mitgliedsstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Eine Definition des „Gesamtschutzes“ enthält die Richtlinie nicht, sein Inhalt und die Voraussetzungen für seine „Achtung“ sind im Schrifttum umstritten.

Zur Klärung hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr um eine Vorabentscheidung ersucht (Beschluss vom 16. Dezember 2020, Az. 5 AZR 143/19 (A)).

(BAG / STB Web)

Artikel vom 11.01.2021