Der Eigentumsübergang im Wege einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungsgeschäft sein, wie das FG Düsseldorf entschied.
Im verhandelten Fall ging es um zwei Grundstücke, die ein Mann via Zwangsversteigerungen zunächst erworben und dann auf demselben Weg verloren hatte. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte "sonstige Einkünfte" des Mannes.
Das ordneten auch die Richter am FG Düsseldorf im Urteil vom 26.11.2020 (Az. 2 V 2664/20 A(E)) so ein: Auch bei einer Zwangsversteigerung beruhe der Eigentumsverlust auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust – anders als bei einer Enteignung – durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
Die Richter bejahten außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses.
(FG Düsseldorf / STB Web)
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