Immobilienmakler muss von riskantem Geschäft abraten

Immobilienmakler*innen haben die Pflicht, Auftraggeber*innen vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Schadenersatzansprüche für Interessent*innen entstehen in solchen Fällen nicht. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Haben Makler*innen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Interessent*innen, müssen sie sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen den enttäuschten Interessent*innen daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler oder die Maklerin hierfür nicht.

Das Landgericht Frankenthal entschied über den Fall einer enttäuschten Interessentin. Die Frau war der Ansicht, der Makler habe den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt. Der Makler hätte ihr zudem mitgeteilt, dass sie mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Dafür seien Kosten in Höhe von knapp 30.000 Euro entstanden.

Den verlangten Schadenersatz versagten ihr die Richter aber mit Urteil vom 7.5.2021 (Az. 1 O 40/20). So habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden. Der Schaden sei aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe.

(LG Frankenthal / STB Web)

Artikel vom 26.05.2021