Ge­winn­er­zie­lungs­­ab­sicht bei klei­nen Pho­to­vol­taik­­an­la­gen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) erlassen.

Die Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Vergleichbare BHKW sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Bei den genannten Anlagen ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, so das BMF in seinem Schreiben vom 2. Juni 2021 (GZ IV C 6 -S 2240/19/10006). Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Unabhängig hiervon kann auch eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht auf Vereinfach keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die oben beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 08.06.2021