Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, muss es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abführen, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied.
Ein Kreditinstitut hatte Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen und dabei weder auf bestimmte Leistungen noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hingewiesen. Nach Auffassung des Finanzamts unterlagen die Sachzuwendungen dennoch als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.
Kein Entgelt für die Kapitalüberlassung
Das ist nicht der Fall, wie das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.4.21 (Az. 10 K 577/21) entschieden hat. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen, so die Richter. Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst gewesen. Vielmehr habe sie im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche.
(FG Ba-Wü / STB Web)
Artikel vom 10.07.2021
26.03.2024
Umschuldung: Gebühr von der neuen Bank rechtens?
22.03.2024
Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
21.03.2024
Hofübergaben: Neuregelung der Abfindung geplant
20.03.2024
Arbeitgeber muss Kosten für Abschiebung zahlen
20.03.2024
Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer