Senkung von Inkassokosten

Zum 1. Oktober 2021 sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht in Kraft getreten. Dazu zählt, dass in vielen Fällen die Vergütung für Inkassodienstleistungen sinkt. Die meisten Regelungen kommen aber auch Unternehmen im Zahlungsverzug zugute.

Durch die Neuregelung werden die Inkassokosten insbesondere in denjenigen Fällen sinken, in denen Schuldnerinnen und Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig sind – und in denen die Inkassodienstleistung folglich nur mit geringem Aufwand verbunden ist.

Gebührensätze ab Oktober

Seit 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 EUR beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 EUR netto (statt wie bisher 76,44 EUR netto). Und auch für den Fall, dass der geschuldete Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt wird, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 EUR maximal 52,92 EUR netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Informationspflichten für Inkassodienstleister

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

Dies teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(BMJV / STB Web)

Artikel vom 04.10.2021