Es besteht keine Verpflichtung für Unternehmen, E-Mails mit einem von einer Arbeitnehmervereinigung gestalteten Inhalt an die Beschäftigten zu versenden, entschied das Arbeitsgericht Bonn.
Eine Arbeitnehmervereinigung wollte vor dem Hintergrund einer coronabedingten Beschäftigung im Homeoffice ein Unternehmen gerichtlich dazu verpflichten, Gewerkschaftsmails zu verschicken. Erfolglos, denn das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 11.5.2022 (Az. 2 Ca 93/22) klargestellt, dass eine Gewerkschaft zwar selbst E-Mails an die ihr bekannten dienstlichen E-Mailadressen ihrer Mitglieder versenden darf.
Dadurch wird dem Arbeitgeber jedoch keine aktive Handlungspflicht auferlegt. Er wäre ansonsten zur Verwendung eigener Ressourcen im Interesse der Arbeitnehmervereinigung gezwungen. Dadurch würde das Recht des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf übermäßig beeinträchtigt.
(AG Bonn / STB Web)
Artikel vom 15.06.2022
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