Kein unbegrenzter Erben-Anspruch auf nicht genommenen Erholungsurlaub

Die Erben einer verstorbenen Beamtin haben keinen unbegrenzten Anspruch auf den finanziellen Ausgleich nicht genommenen Erholungsurlaubs. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Auch eine Abgeltung von Überstunden konnten sie im vorliegenden Fall nicht durchsetzen.

Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung in Höhe von etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von rund 3.700 Euro für Resturlaub und rund 860 Euro für Überstunden begehrten.

Anspruch auf 20 Urlaubstage begrenzt 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage per Gerichtsbescheid vom 19.5.2022 (VG 28 K 563.19, rechtskräftig) abgewiesen. Zwar hätten die Erben einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, der auf den Erben übergehe. Der Anspruch sei aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen.

Mehrarbeit war nicht angeordnet

Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehle es im konkreten Fall an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit sei hier schon nicht vom Dienstherrn angeordnet worden; im Übrigen habe die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.

(VG Berlin / STB Web)

Artikel vom 29.06.2022