Maklerunternehmen können Reservierungsgebühren nicht wirksam mittels ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, entschied der Bundesgerichtshof.
Sollen Kunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf zu bezahlen, so ist diese Vereinbarung unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. I ZR 113/22).
Im verhandelten Fall ging es um den Kauf eines Grundstücks mit Einfamilienhaus. Die Parteien hatten einen Maklervertrag geschlossen und im Nachgang dazu einen Reservierungsvertrag, mit dem sich die Immobilienmaklerin verpflichtete, das Grundstück gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kaufinteressenten vorzuhalten. Als letztere schließlich vom Kauf Abstand nahmen, verlangten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr.
Maklerkunden unangemessen benachteiligt
Zurecht, wie der Bundesgerichtshof befand. Der Reservierungsvertrag benachteilige die Maklerkunden unangemessen und sei daher unwirksam, weil die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen sei und sich aus dem Reservierungsvertrag weder für die Kunden nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen sei. Außerdem komme der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich. Das widerspreche dem Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrags, wonach eine Provision nur geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.
(BGH / STB Web)
Artikel vom 03.05.2023
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