Wer ein Erbrecht beansprucht, kann neben der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg die Feststellung der Erbenstellung erreichen.
Unabhängig vom (entgegenstehenden) Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben. Dabei kann das Prozessgericht von den Feststellungen des Nachlassgerichts abweichen.
Dies gilt nicht nur bei inhaltlichen Überprüfungen des Erbscheinsverfahrens, sondern auch, wenn Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden.
Diese Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht anlässlich einer Verfassungsbeschwerde, die es als unzulässig erachtete, ausgeführt. Der Beschwerdeführer hatte zuvor nicht alle Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Fachgerichte ausgeschöpft, um sein eigentliches Ziel − die Feststellung der Erbenstellung − zu erreichen. So sieht es aber das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs vor.
(BVerfG / STB Web)
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