Eine "Förderung der Allgemeinheit" zur Erlangung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD richten.
Es kommt dann zwingend zum Verlust der Gemeinnützigkeit, ohne dass andere Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl hiermit abzuwägen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 5.9.2024 (Az. V R 15/22) entschieden und damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.
Nennung im Verfassungsschutzbericht
Geklagt hatte ein Verein, der in Verfassungsschutzberichten erwähnt war; ab 2009 wurde er auch im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes genannt, der extremistische Organisationen aufführte. Das Finanzamt versagte dem Verein deswegen die Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer und bei der Umsatzsteuer.
Zu Recht, so der BFH, der seine – durch den Gesetzgeber später in § 51 Abs. 3 Satz 1 AO umgesetzte – ständige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft Bestrebungen fördert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD gerichtet sind.
Keine Abwägung zwischen verschiedenen Tätigkeiten
In die Prüfung, ob eine Körperschaft derartige Bestrebungen fördert, darf danach nicht einbezogen werden, dass die Körperschaft auch Tätigkeiten ausübt, die dem Gemeinwohl dienen. Eine Abwägung zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten ist nicht vorzunehmen, da die Förderung verfassungswidriger Bestrebungen keine Förderung der Allgemeinheit ist.
Der BFH hob das der Klage stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.
(BFH / STB Web)