Einmeldung rückständiger Forderungen

Die Einmeldung rückständiger Forderungen bei Wirtschaftsauskunfteien kann gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, wenn sich streitige Haupt- und Nebenforderungen nicht klar voneinander trennen lassen.

Ein Schuldner kann bei unrechtmäßiger Datenübermittlung durch seinen Vertragspartner an eine Wirtschaftsauskunftei wie die Schufa den Widerruf der Übermittlung verlangen. Im Falle einer Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs kann das Melden einer undifferenzierten Gesamtsumme aus Rückständen und Nebenforderungen (zum Beispiel Zinsen und Verzugsschaden) unrechtmäßig sein. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Der Kläger war mit seinen Abschlagszahlungen bei einem Energieversorger im Jahr 2014 in Verzug geraten. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. In einer Schlussrechnung wurde ihm ein Betrag in Höhe von 529,16 Euro in Rechnung gestellt. Dieser Betrag umfasste ausweislich der Rechnung "anteiligen Paketverbrauch", Mahngebühr, Nichterfüllungsschaden, Überweisungsgebühr sowie einen "Saldo Vertragskonto". Schließlich ging die Forderung auf diverse Inkassounternehmen über, 2021 erfolgte dann die Meldung der offenen Gesamtforderung als Negativeintrag bei der Schufa. Dies führte dazu, dass verschiedene Unternehmen dem Kläger einen Vertragsschluss unter Berufung auf die fehlende Bonität verweigerten.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Meldung der offenen Gesamtforderung an die Schufa nicht rechtmäßig und daher zu widerrufen war. Dem Kläger sprach es einen Beseitigungsanspruch zu, nicht aber einen Schadensersatzanspruch, da der Bonitätsscore des Klägers wesentlich durch weitere Umstände beeinflusst war.

(Schlesw.-Holst. OLG / STB Web)