SCHUFA verkürzt Speicherfrist

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dies teilte die SCHUFA mit.

Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden.

Die neue 100-Tage-Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder im Mai 2024 verabschiedet haben. Er regelt die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien.

Die 100-Tage-Regelung tritt ab dem 1. Januar 2025 zusätzlich zu den bestehenden Speicherfristen in Kraft. Wie bisher gilt auch weiterhin, dass personenbezogene Daten über ausgeglichene Zahlungsstörungen für weitere drei Jahre nach Ausgleich als "erledigte Zahlungsstörungen" gespeichert werden.

Im Falle einmaliger Zahlungsstörungen regelt der Code of Conduct die Speicherfristen für Verbraucherinnen und Verbraucher neu, wenn diese durch ihr Zahlungsverhalten zeigen, dass sie nicht nachhaltig zahlungsunfähig sind.

(SCHUFA / STB Web)