

Arbeitgeber müssen Beschäftigten bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann grundsätzlich auch durch ein elektronisches Dokument zum Abruf in einem digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte eine Verkäuferin, nachdem der Konzernverbund des Betriebs auf ein digitales Mitarbeiterpostfach für alle Personaldokumente, insbesondere Entgeltabrechnungen, umgestellt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein digitales Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es – anders als die Klägerin im Streitfall – für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt habe.
Anders entschied nun das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 9 AZR 48/24). Die durch die Gewerbeordnung vorgeschriebene Textform bleibe durch das digitale Mitarbeiterpostfach gewahrt. Der Arbeitgeber müsse allerdings den berechtigten Interessen der Beschäftigten, die privat nicht über die Möglichkeit eines Online-Zugriffs verfügen, Rechnung tragen.
Die im entschiedenen Fall getroffene Regelung greift nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Beschäftigten ein. Offen blieb die Frage, ob Einführung und Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fallen.
(BAG / STB Web)
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