Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind mitzuteilen

Werden in einem Wohnhaus Veränderungen an der Statik vorgenommen, muss dies einem Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Bei Verschweigen kann der Kaufvertrag angefochten werden, so ein Gerichtsurteil.

Die Verkäufer eines selbst bewohnten Wohnhauses hatten vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert. Dazu hatten sie tragende Trennwände entfernen und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzen lassen. Diese wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Daraufhin haben die Eigentümer die Verkäufer auf Rückabwicklung verklagt - mit Erfolg.

Die Verkäufer hätten darüber informieren müssen, dass in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde, so das Pfälzische Oberlandesgericht. Erst recht hätten sie darüber aufzuklären müssen, dass kein Nachweis zu der statischen Tragfähigkeit der neuen Konstruktion vorliege. Denn die Statik eines Wohnhauses sei von wesentlichem Interesse. Sie berge Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner, so das Urteil vom 27.09.2024 (Az. 7 U 45/23).

(Pfälz. OLG / STB Web)