Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst.
Im verhandelten Fall ging es um Anteile an einer GmbH & Co. KG. Ein Eigentümer hatte in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen. Später übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das Finanzamt nahm daraufhin eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor. Begründung: Die Übertragung auf eine Stiftung sei einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen. Deshalb finde der Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung.
Das sahen die Finanzrichter in Münster anders: Der Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands sei nicht erfüllt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung sei mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung. Sie sei mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nicht vergleichbar, weil der Einbringende bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfüge, keine Gegenleistung erhalte.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 21.02.2017
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