Unternehmen aus der EU haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausnahmevereinbarungen, durch welche die sozialrechtlichen Bestimmungen am Sitz des Unternehmens auch für dessen Beschäftigte gelten, die über Jahre hinweg in Deutschland tätig sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Geklagt hatte ein polnisches Unternehmen, das Arbeitnehmer jahrelang in Deutschland einsetzte. Es beantragte eine rückwirkende Ausnahmevereinbarung mit dem Ziel der Geltung polnischen Rechts. Wie das BSG in seinem Urteil vom 16.8.2017 entschied, muss die Ablehnung einer Ausnahmevereinbarung wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zwar gerichtlich überprüfbar sein. Ein überragendes Arbeitnehmerinteresse, das die begehrte Vereinbarung rechtfertigen könnte, habe aber nicht vorgelegen.
Das Interesse, sich als ausländisches Unternehmen im Zielstaat (hier: Deutschland) durch die Fortgeltung ausländischen Rechts mittels niedrigerer Sozialabgaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber im Zielstaat ansässigen und dem dortigen System der sozialen Sicherheit unterstellten Unternehmen zu verschaffen, rechtfertige nicht die Annahme eines Anspruchs auf eine Ausnahmevereinbarung. Gleiches gelte hinsichtlich der Bearbeitungsdauer und der zum Gegenstand der Preiskalkulation gemachten Hoffnung des klagenden Unternehmens, eine Vereinbarung würde zustande kommen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom 21.08.2017
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