Die Bundesregierung hat am 15.07.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetz soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.
Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll zu verbesserten vorvertraglichen Informationen für Verbraucher sowie zu genaueren Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung führen. Zudem wird die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung künftig auch zivilrechtlich ausgestaltet; bei Verstößen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Verbraucher in Betracht.
Darüber hinaus sind folgende Regelungen enthalten:
Neue Berufszugangsvoraussetzungen für Immobiliardarlehensvermittler
Auch die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler werden geregelt. Der Gesetzentwurf beinhaltet die Einführung eines eigenständigen gewerberechtlichen Erlaubnistatbestands für die Vermittlung von Immobilienkrediten, der insbesondere einen Sachkundenachweis und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung als neue Berufszugangsvoraussetzung erforderlich macht. Zur näheren Ausgestaltung ist eine Verordnungsermächtigung erhalten. Zugleich werden Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur bei Kreditgebern und -vermittlern bei Verkauf oder Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten eingeführt.
Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung auch die Einführung des Honorar-Immobiliardarlehensberaters vor. Hiermit soll eine Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geschaffen werden.
Beratung bei erheblicher Inanspruchnahme von Dispotkrediten
Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch ein verpflichtendes Beratungsangebot durch Darlehensgeber bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispositionskredits vor. Diese Pflicht tritt ein, sobald eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer den Dispositionsrahmen über einen Zeitraum von sechs Monaten zu durchschnittlich über 75 Prozent ausschöpft. Dasselbe gilt bei einer geduldeten Überziehung über drei Monate, wenn durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden die Darlehensgeber verpflichtet, über die Höhe der für einen Dispokredit in Rechnung gestellten Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar zu informieren. Eine Kostenerstattung zugunsten der Kreditinstitute für die Erfüllung ihrer künftigen gesetzlichen Pflicht, betroffenen Kunden ein Beratungsangebot zu unterbreiten, ist nicht vorgesehen.
Artikel vom 16.07.2015