Die Bundesregierung hat am 29. September den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Der Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen von Rechtsunsicherheiten entlasten werden, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen.
Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulierbarer und planbarer werden. So soll die Anfechtungsfrist von zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt werden. Davon ausgenommen bleiben Vermögensverschiebungen oder Bankrotthandlungen. Darüber hinaus sollen Gläubiger, die Schuldnern mit Zahlungserleichterungen entgegenkommen, künftig Gewissheit haben, dass dies für sich genommen eine Anfechtung nicht begründen kann.
Lohnzahlungen sollen künftig grundsätzlich nicht mehr angefochten werden können, wenn sie spätestens drei Monate nach der Arbeitsleistung erfolgen. Auch die Zinsen auf ausstehende Anfechtungsansprüche werden begrenzt, in dem sie den allgemeinen schuldrechtlichen Verzugsregeln unterstellt werden. Außerdem soll das Insolvenzantragsrecht der Gläubiger gestärkt werden, um die wirtschaftliche Tätigkeit insolvenzreifer Unternehmen frühzeitig einzuschränken. Auch so würden sich Verluste durch Insolvenzanfechtungen vermindern lassne.
Welche Neuregelungen der Gesetzentwurf im Wesentlichen vorsieht, findet sich auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Artikel vom 30.09.2015
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